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SPÖ-Bauernchef Hochegger: Unsicherheit bei Tierhaltung für Bauern abgeschafft
07.07.2010 | Ausnahmeregelung für geringfügige Abweichung von Tierhaltungsanlagen
Ausnahmeregelung für geringfügige Abweichung von Tierhaltungsanlagen erleichtert den Kleinbauern das Leben – ohne, dass es den Tieren schlechter geht
Heute, Dienstag den 7.07.2010, hat Gesundheitsminister Alois Stöger eine Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung unterschrieben. Dadurch können unter bestimmten strengen Auflagen Landwirte - sofern das Wohlbefinden der betroffenen Tiere dadurch nicht beeinträchtigt wird - ihre Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die schon vor 2005 bestanden haben, beibehalten, auch wenn die Maße bis zu 10% von denen im Tierschutzgesetz für neue Anlagen geforderten abweichen.
Franz Hochegger, Vorsitzender der SPÖ-Bauern in Oberösterreich, ist froh, dass mit dieser Regelung eine gesetzliche Unsicherheit aus der Welt geschafft wurde. Zu kurzsichtige Sichtweise führte bei der Einführung des Tierschutzgesetzes zu enormen Nachteilen für die Landwirte. „Bundesminister Stöger entlastet mit seiner Verordnung vor allem kleinere und mittlere Betriebe, für die eine Umstellung gewaltige finanzielle Belastung bedeutet hätte“, sagt Hochegger erleichtert.
Vor allem in wirtschaftlich schwachen Regionen befinden sich viele kleine und mittlere Betriebe, die in der Region wichtige Arbeitsplätze schaffen. Durch die neue Regelung soll die Leistungsfähigkeit dieser Betriebe erhalten werden, ohne den Tierschutz auszuhöhlen. Landwirte, welche die 10% Regel nutzen wollen müssen dies der Behörde vor Inanspruchnahme der Regelung melden. Schon dadurch wird sichergestellt, dass sich der Tierhalter mit den Tierschutzbestimmungen und dem Wohl der Tiere auseinandersetzen muss. Wenn von dieser Regelung durch den Landwirt Gebrauch gemacht wird, hat er entsprechend der Tierschutz-Kontrollverordnung ein höheres Kontrollrisiko. Die Behörden müssen im Zuge der Risikoanalyse diese Meldungen bei den behördlichen Kontrollen berücksichtigen. Wenn bei Kontrollen eine Überschreitung oder eine Nichtmeldung festgestellt wird führt das zu empfindlichen Strafen. Da es sich bei dieser Verordnung um eine Einvernehmensmaterie mit dem Landwirtschaftsminister handelt muss die Verordnung noch vom Landwirtschaftsministerium bestätigt werden.
Darüber hinaus sieht die Verordnung im Sinne des § 18 Abs. 3a Z 2 TSchG verbesserte Haltungsbedingungen für Kaninchen vor, wie zum Beispiel das generelle Verbot von Drahtgitterböden, aber auch eine Strukturierung mittels erhöhter Flächen bzw die Verpflichtung, dass geschlossene Bodenbereiche eingestreut sein müssen. Kaninchen zur Fleischgewinnung, für die laut § 18 Abs 3a Z 1 TSchG ab 1.1.2012 das Käfigverbot gilt, dürfen dann nur mehr in Buchten oder Freigehegen gehalten werden und mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden. Durch diese neue Regelung, die weitestgehende der Welt, beweist Österreich einmal mehr seine Vorreiterrolle in Punkto Tierschutz.
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